Die Angaben waren für sie zudem nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar. Da sich C.G. und die Beschuldigte in der Folge dazu entschlossen, nicht ihre Kasko-Versicherung bei der Versicherung I. zu beanspruchen (UA act. 526), sondern diesbezüglich die Versicherung A. als Haftpflichtversicherung von D. zu belangen, was C.G. der Versicherung I. gegenüber erklärte, kam es zu keinen Schadenersatzzahlungen. Der objektive Betrugstatbestand hinsichtlich der Schadenersatzzahlungen gestützt auf die Kasko-Versicherung ist somit nicht erfüllt, womit nur eine versuchte Tatbegehung in Betracht kommt.