558 ff., 326, 534 f.; UA act. 554 ff., 348). Durch diese Auszahlungen kam es bei der Versicherung I. zu einer Vermögensschädigung, da beide Personen keinen Anspruch auf diese Taggelder gehabt hätten, was C.G. und die Beschuldigte auch wollten. Ebenfalls handelten sie in der direkten Absicht, sich durch die Leistungen der Versicherung I. unrechtmässig zu bereichern, was ihnen gelang. Damit ist der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Taggeldausrichtung erfüllt.