Infolge dieser Täuschung befand sich die Versicherung I. in einem Irrtum und ging davon aus, dass sich der Unfall tatsächlich so zugetragen hatte, wodurch Verletzungen entstanden seien und die Beschuldigte und C.G. tatsächlich arbeitsunfähig wären. Gestützt auf den Irrtum nahm die Versicherung I. Vermögensverfügungen vor und es wurden der Beschuldigten und C.G. am 12. Juli 2016 jeweils Fr. 400.00 und am 8. Juli 2016 jeweils Fr. 720.00, gesamthaft Fr. 2'240.00 ausgerichtet, was den Taggeldabrechnungen der Versicherung I., der Erfassung der ausbezahlten Taggelder im internen System sowie dem Auszug des Bankkontos bei der Credit Suisse zu entnehmen und erstellt ist (UA act. 558 ff.