Einerseits täuschten C.G. und die Beschuldigte die Versicherung I. über das Vorliegen von Verletzungen. Die Falschangaben hinsichtlich der angeblich erlittenen Verletzungen waren für die Versicherung I. nicht überprüfbar. Zudem lagen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, aufgrund derer sie an der Richtigkeit des Inhalts der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hätte zweifeln müssen. Eine arglistige Täuschung zum Nachteil der Versicherung I. ist damit zu bejahen.