Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die Versicherungspolice auf C.G. lautete, zumal von der Deckung der Taggeldversicherung bei Unfall auch die Beschuldigte als Passagierin erfasst ist (UA act. 385) und es sich betreffend die Schadenersatzzahlung, wie sogleich ausgeführt wird, lediglich um einen Betrugsversuch gehandelt hat.