Auf das im Zusammenhang mit der Versicherung H. und der Versicherung A. zur Mittäterschaft Ausgeführte kann verweisen werden, womit die Mittäterschaft zu bejahen ist, da auch hier die Beschuldigte und C.G. stets in gemeinsamer Absprache gehandelt haben, womit eine gegenseitige Anrechnung der Tatbeiträge stattfindet. Dementsprechend ist es unerheblich, dass von der Beschuldigten keine eigenen Tathandlungen gegenüber der Versicherung I. ersichtlich sind. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die Versicherungspolice auf C.G. lautete, zumal von der Deckung der Taggeldversicherung bei Unfall auch die Beschuldigte als Passagierin erfasst ist (UA act.