Mit E-Mail vom 1. Juli 2016 hat C.G. nach entsprechender Aufforderung die verlangten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für sich und die Beschuldigte sowie ihre Kontoangaben an die Versicherung I. gesendet (UA act. 538 ff.). Der Police der Motorfahrzeugversicherung von C.G. ist zu entnehmen, dass er über die Versicherungsleistungen Haftpflicht, Kollision, Teilkasko und Unfallversicherung verfügte und dass bei der Versicherungsleistung «Unfall» auch Taggelder ausgerichtet werden (UA act.