Will der Betrüger sein Opfer dahin bringen, die Lüge zu glauben, liegt ein Betrugsversuch vor, wenn aufgrund des zweifelnden Opfers kein Irrtum entsteht (MÄDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 131 zu Art. 146 StGB). Indem die Mitbeschuldigten den Verkehrsunfall inszenierten und C.G. und die Beschuldigte gegenüber der Versicherung A. im Fragebogen wahrheitswidrige Angaben machten, um die Versicherung A. zu täuschen und Geldleistungen zu erhalten, haben sie die Schwelle zum Versuch überschritten, da lediglich die Abklärungen der Versicherung A. dazu führten, dass diese nicht in einen Irrtum versetzt worden ist und keine Auszahlungen geleistet hat.