Für das Obergericht ist es zudem erstellt, dass die wahrheitswidrigen Schilderungen gegenüber der Versicherung A. in der Absicht geschahen, unrechtmässige Schadenersatzzahlungen für die behaupteten Körperschäden und insbesondere das beschädigte Fahrzeug in einem Umfang des Zeitwerts von Fr. 19'800.00 zu erwirken. Sie handelten damit mit der Absicht, sich unrechtmässig bereichern zu wollen und die Versicherung A. dadurch zu schädigen.