Auf das im Zusammenhang mit der Versicherung H. zur Mittäterschaft Ausgeführte kann verweisen werden. Jedoch ist anders als bei der Versicherung H. nicht auf die Eigenschaft als Versicherungsnehmer abzustellen, zumal es sich bei der Versicherung A. um die Haftpflichtversicherung von D. handelt. Die Beschuldigte und C.G. handelten hier als Mittäter, womit ihnen ihre Tatbeiträge gegenseitig anzurechnen sind.