Diese im Fragebogen zuhanden der Versicherung A. gemachten Angaben, die in Absprache mit der Beschuldigten erfolgt sind, entsprechen infolge der Erkenntnisse, dass der Unfall inszeniert war und weder die Beschuldigte noch C.G. verletzt worden sind, offensichtlich nicht der Wahrheit. Auch gegenüber der Versicherung A. präsentierten die Beschuldigte, C.G. und auch D., der für diesen Sachverhaltsabschnitt ebenfalls angeklagt und rechtskräftig verurteilt wurde, die Geschichte eines unverschuldeten Verkehrsunfalles mit Verletzungsfolge, der in Tat und Wahrheit bloss fingiert war. Auf das im Zusammenhang mit der Versicherung H. zur Mittäterschaft Ausgeführte kann verweisen werden.