Im Fragebogen wird angegeben, dass D. schuld am Unfall sei, dass die gesamte rechte Seite des Fahrzeugs beschädigt worden sei und dass sowohl er als auch seine Ehefrau infolge des Unfalls Nacken- und Rückverletzungen davongetragen hätten. Diese im Fragebogen zuhanden der Versicherung A. gemachten Angaben, die in Absprache mit der Beschuldigten erfolgt sind, entsprechen infolge der Erkenntnisse, dass der Unfall inszeniert war und weder die Beschuldigte noch C.G. verletzt worden sind, offensichtlich nicht der Wahrheit.