Juni 2016 von C.G. gemeinsam mit der Beschuldigten an deren Wohnort ausgefüllt und unterzeichnet worden ist (UA act. 614 ff.). Das gemeinsame Ausfüllen wird aus der Tatsache ersichtlich, dass die Angaben sowohl inhaltlich und auch darstellerisch stark den von der Beschuldigten am 28. Juli 2016 gegenüber der Versicherung H. gemachten schriftlichen Angaben entsprechen (UA act. 614 ff. im Vergleich zu UA act. 681.11 f. und 681.630), sodass aufgrund der Handschrift auch wahrscheinlich ist, dass die Beschuldigte den Fragebogen der Versicherung A. ausgefüllt hat und C.G. diesen lediglich unterzeichnet hat.