Die ausbezahlten Heilungskosten stellen für die Versicherung H. einen kausalen Vermögensschaden dar, da diese gestützt auf einen fingierten Unfall nicht geschuldet gewesen wären. Für die Beschuldigte erweisen sie sich als eine unrechtmässige Bereicherung, da sie bei Ärzten, Physiotherapeuten und Apotheken Leistungen bezogen hat, für die sie ansonsten hätte bezahlen müssen. Zusammengefasst hat sich die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Versicherung H. schuldig gemacht.