Damit liegt eine vom Irrtum beeinflusste Vermögensverfügung seitens der Versicherung H. vor, wodurch bei ihr ein entsprechender Schaden entstanden ist, was die Beschuldigte auch wollte. Zudem handelte sie in der direkten Absicht, sich durch die Leistungen der Versicherung H., unrechtmässig zu bereichern. Somit liegt auch in diesen weiteren drei Fällen jeweils ein Betrug vor.