Die Beschuldigte versetzte die Versicherung H. durch ihre fortlaufenden, gut abgestimmten Angaben (schriftlich und mündlich) zum angeblichen Unfall und den angeblichen Verletzungen als Unfallfolgen und durch die Einreichung von Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in einen Irrtum über ihre Anspruchsberechtigung, gestützt auf den die Versicherung H. in Wahrheit nicht geschuldete Leistungen, Taggelder und Heilungskosten, ausbezahlte. Damit liegt eine vom Irrtum beeinflusste Vermögensverfügung seitens der Versicherung H. vor, wodurch bei ihr ein entsprechender Schaden entstanden ist, was die Beschuldigte auch wollte.