Für sämtliche dieser drei Zeiträume gilt grundsätzlich das zum ersten Betrug zum Nachteil der Versicherung H. Ausgeführte. Die Beschuldigte versetzte die Versicherung H. durch ihre fortlaufenden, gut abgestimmten Angaben (schriftlich und mündlich) zum angeblichen Unfall und den angeblichen Verletzungen als Unfallfolgen und durch die Einreichung von Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in einen Irrtum über ihre Anspruchsberechtigung, gestützt auf den die Versicherung H. in Wahrheit nicht geschuldete Leistungen, Taggelder und Heilungskosten, ausbezahlte.