681.525, sowie für eine weitere angestrebte Taggeldzahlung am 8. Februar 2017, UA act. 681.487), wurden der Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, weshalb hinsichtlich dieser Handlungen aufgrund des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO) auch kein Schuldspruch ergehen kann. Auf sie wird nicht abgestellt. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Juli 2016 reichte die Beschuldigte am 15. Juli 2016 den aktuellen Unfallschein per E-Mail ein (UA act. 681.621) und erhielt in der Folge eine Zahlung von Fr. 3'090.70, die am 17. Juli 2016 ausgelöst wurde (UA act. 740).