1.6.4. Die Beschuldigte hat sich mehrerer weiterer Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung H. schuldig gemacht. Dabei ist auf den in der Anklageschrift dargelegten Sachverhalt sowie die Aufstellung der Leistungen der Versicherung H. (UA act. 681.656 ff.) abzustellen. Einige Handlungen, namentlich das laufende Einreichen der Unfallscheine durch die Beschuldigte an die Versicherung H. (namentlich am 10. Oktober 2016, UA act. 681.574, am 14. November 2016, UA act. 681.559 und am 16. Januar 2016, UA act. 681.525, sowie für eine weitere angestrebte Taggeldzahlung am 8. Februar 2017, UA act.