Zeitpunkt keinerlei Hinweise darauf, die sie an der geschilderten Geschichte hätte zweifeln lassen müssen, da sich für sie ein stimmiges Bild zeigte und sie auch verschiedene Vorsichtsmassnahmen getroffen hat. Eine weitergehende Überprüfung wäre für die Versicherung H. auch nicht bzw. nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Somit liegt eine arglistige Täuschung vor.