Da es sich beim angeblichen Verkehrsunfall bloss um eine Inszenierung gehandelt hat und in Tat und Wahrheit weder die Beschuldigte noch C.G. verletzt worden sind, ist für das Obergericht erstellt, dass sämtliche gemachten Angaben gegenüber der Versicherung H. nicht der Wahrheit entsprochen haben. Mit den wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der Versicherung H. täuschte die Beschuldigte diese über Tatsachen, nämlich ihre Arbeitsunfähigkeit und ihre Anspruchsberechtigung. Sie bediente sich zur Untermauerung ihrer Angaben zusätzlich unrichtiger Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (UA act. 681.365 f. und 681.321), welche als Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren sind. Indem sie den