Zudem wurden beide Fragebögen mit der Handschrift der Beschuldigten ausgefüllt und auch die darin gemachten Angaben sowie die vom Unfall angefertigte Skizze stimmen überein (UA act. 681.350 f. und 681.611 f.), was die Absprache verdeutlicht. Für den Betrug zum Nachteil der Versicherung H. ist jedoch die Eigenschaft als Versicherungsnehmer entscheidend, womit die Handlungen der Beschuldigten isoliert zu betrachten sind.