Es liegt für diesen Sachverhaltsabschnitt somit ein gemeinsam getragener Tatentschluss und eine gemeinsame Tatausführung und damit Mittäterschaft vor, womit die begangenen Tatbeiträge den jeweiligen Mittätern zugerechnet werden. Weiter ist erstellt, dass die gemachten Angaben zwischen der Beschuldigten und C.G. jeweils abgesprochen gewesen sein müssen. In beiden Unfallmeldungen wurden übereinstimmende Angaben hinsichtlich des Unfallgeschehens und den angeblichen Verletzungen gemacht. Zudem wurden beide Fragebögen mit der Handschrift der Beschuldigten ausgefüllt und auch die darin gemachten Angaben sowie die vom Unfall angefertigte Skizze stimmen überein (UA act.