1.6.2. Die Vorinstanz ist von einem einfachen Betrug zum Nachteil der Versicherung H. ausgegangen, was zu kurz greift. Innerhalb des Betrugs hat der Wegfall der fortgesetzten Tat (seit BGE 116 IV 121) die Konsequenz, dass bei Serienbetrügereien eine Vielzahl miteinander in (echter) Realkonkurrenz stehender Einzeltaten vorliegt (vgl. MÄDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 293 zu Art. 146 StGB).