681.695 f. und 681.599 ff.) und vom 24. November 2016 (UA act. 681.553 f.) mit einer Mitarbeiterin der Versicherung H. gemacht hat, hervor. Der Leistungszusammenstellung kann entnommen werden, dass die Versicherung H. der Beschuldigten für den Zeitraum vom 18. Juni 2016 bis zum 31. Januar 2017 Taggelder in Höhe von gesamthaft Fr. 22'532.00 sowie Heilungskosten in Höhe von insgesamt Fr. 6'700.15 direkt ausbezahlt hat (UA act. 681.656 ff.). Die diesbezüglichen in der Anklage aufgeführten Summen stimmen mit der in den Akten liegenden Leistungszusammenstellung der Versicherung H. (UA act. 740, 681.419 und 681.656