1.6.1. Die in den Akten enthaltenen Beweismittel belegen, dass die Beschuldigte sämtliche ihr in der Anklage zum Nachteil der Versicherung H. vorgeworfenen Handlungen vorgenommen hat. Dies geht insbesondere aus der eingereichten Unfallmeldung, welche von ihr am 22. Juni 2016 ausgefüllt (UA act. 681.179) und der Versicherung H. mit E-Mail der Arbeitslosenkasse Zug vom 8. Juli 2016 zugestellt wurde (UA act. 681.627 ff.), dem ausgefüllten Fragebogen zwecks Ergänzung der Unfallmeldung (UA act. 681.611 f.) sowie den Angaben, welche die Beschuldigte anlässlich der Besprechungen vom 23. August 2016 (UA act. 681.695 f. und 681.599 ff.) und vom 24. November 2016 (UA act.