1.5.2. Die Erkenntnisse aus den Gutachten stehen im Einklang mit den schlüssigen Aussagen von E. anlässlich der Berufungsverhandlung. Auch E. gab an, einen Defekt an der Antriebswelle festgestellt zu haben, der bereits vor der Kollision bestanden haben müsse. Zudem sei ihm sofort aufgefallen, dass man den Abdruck des Kontrollschildes des Verursacherfahrzeugs auf der Türe des Mercedes habe lesen können. Dies zeige klar, dass der Mercedes bei der Kollision stillgestanden sei, da dieser Abdruck ansonsten verschliffen und nicht lesbar gewesen wäre. Wenn man so einen Abdruck sehe, sei klar, dass der Unfall «gestellt» worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S 3 ff.).