Sowohl das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich als auch das Gutachten, welches vom Schadenexperten der Versicherung A. angefertigt wurde, kommen somit übereinstimmend zum Ergebnis, dass der Mercedes der Ehegatten G. im Kollisionszeitpunkt stillgestanden sein muss. Sämtliche beschuldigte Personen hatten jedoch gegenüber der Polizei und später gegenüber den verschiedenen Versicherungen angegeben, der Mercedes sei im Kollisionszeitpunkt in Bewegung gewesen.