Schliesslich erstellte M., freiberuflicher Sachverständiger, für die Versicherung I. ein Gutachten über den Mercedes (UA act. 469 ff.). Die entsprechende Besichtigung fand am 26. Juli 2016 bei der Garage J. statt. Anlässlich dieser Besichtigung wurde festgehalten, dass ein Anfahrversuch ohne Erfolg durchgeführt worden sei und das Fahrzeug mit der defekten Antriebswelle nicht habe in Bewegung gesetzt werden können. Es konnte kein kausaler Zusammenhang zwischen der Kollision und der schadhaften Antriebswelle hergestellt werden (UA act. 471 f.).