Diese sei jedoch weder Ursache noch Folge des Verkehrsunfalls gewesen und müsse bereits vorher bestanden haben. Aufgrund der Aussage von K., wonach er mit dem Mercedes noch auf dem Gelände seiner Garage gefahren sei und der Feststellung des Schadenexperten der Versicherung A., dass das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Besichtigung noch beschränkt fahrbar gewesen sei, wird im Gutachten geschlussfolgert, dass sich das Antriebswellengelenk vorne rechts aussen im Zeitraum zwischen der Besichtigung durch den Schadenexperten der Versicherung A. und der Spurensicherung durch das Forensische Institut