Hinsichtlich der Geschwindigkeiten im Aufprallzeitpunkt kommt das Gutachten zum Schluss, dass der Mercedes der Ehegatten G. zum Zeitpunkt der Kollision stillgestanden und der VW Passat von D. mit einer Geschwindigkeit von 23 bis 27 km/h unterwegs gewesen sei (UA act. 758). Die dokumentierten Unfallendlagen hätten bei einer Vorwärtsbewegung des Mercedes im Kollisionsmoment nicht erreicht werden können (UA act. 759), sie seien nur mit einem Stillstand im Kollisionsmoment erklärbar (UA act. 760 und 762). Es wurde in der Kollisionsanalyse auch geprüft, ob er mit langsamer Geschwindigkeit gefahren sei, was vereint wurde (vgl. UA act. 758).