1.5.1. Entgegen den Schilderungen der Beschuldigten, von C.G. und von D. anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme, wonach die Ehegatten G. im Mercedes im Kreisverkehr in Buchs gefahren seien, als plötzlich das andere Fahrzeug in ihr Fahrzeug hineingeprallt sei, ist gestützt auf die sich in den Akten befindlichen Gutachten zweifelsfrei erstellt, dass sich der Unfall nicht so zugetragen haben kann. Vielmehr ergibt sich aus den Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, dass der Mercedes im Kollisionszeitpunkt nicht gefahren, sondern stillgestanden sein muss und dass die beim Mercedes festgestellte schadhafte Antriebswelle in keinem kausalen Zusammenhang zur Kollision steht.