Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGE 147 IV 73; BGE 143 IV 302 E. 1; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; je mit Hinweisen). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (vgl. zum Versuch: BGE 140 IV 150).