Bei der Fahrzeugversicherung von D., der Versicherung A., sei eine Zahlung des Zeitwerts des Mercedes von Fr. 19'800.00 angestrebt worden, wobei aufgrund des Betrugsverdachts keine Leistungen gewährt worden seien (Anklageziffer 1.3). Bei der eigenen Fahrzeugversicherung, der Versicherung I., seien gestützt auf die Insassenversicherung Taggelder und gestützt auf die Kollisionsversicherung eine Zahlung des Zeitwerts der Mercedes von Fr. 19'800.00 angestrebt worden, wobei der Beschuldigten und C.G. in der Folge Taggelder von jeweils Fr. 1'120.00 ausgerichtet worden seien, gestützt auf die Kollisionsversicherung seien keine Leistungen gewährt worden (Anklageziffer 1.4).