Daraufhin hätten die Beschuldigte und C.G. gegenüber ihrem Hausarzt Angaben über angebliche körperliche Leiden gemacht, um Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu erhalten (Anklageziffer 1.1). Den fingierten Unfall sowie die angeblich erlittenen Körperschäden – Nacken-, Rücken- und Kopfschmerzen sowie gelegentliche Schwindelanfälle – hätten die Beschuldigte und C.G. verschiedenen Versicherungen gemeldet, um ungerechtfertigte Zahlungen geltend zu machen, wofür sie in der Folge jeweils aufforderungsgemäss schriftliche und mündliche Angaben gemacht hätten und namentlich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht hätten.