Die Kollision sei unmittelbar danach durch C.G. via Mobiltelefon der Kantonspolizei Aargau gemeldet worden, worauf eine Polizeipatrouille ausgerückt sei, der von sämtlichen drei Beteiligten ein gewöhnlicher Verkehrsunfall geschildert worden sei, wobei D. die Rolle des Unfallverursachers übernommen habe. Daraufhin hätten die Beschuldigte und C.G. gegenüber ihrem Hausarzt Angaben über angebliche körperliche Leiden gemacht, um Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu erhalten (Anklageziffer 1.1).