Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Beschuldigte beantragen, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs. Sie begründet dies mit dem Vorliegen prozessualer Mängel, welche dazu führen würden, dass es an verwertbaren Beweismitteln fehle und der Sachverhalt somit nicht erstellt sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.).