3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 4. Juni 2021 beantragte die Beschuldigte, das Verfahren gegen sie sei einzustellen. Eventualiter sei sie von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 17. August 2016 für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug auszusprechen; und die Verfahrens- und Parteikosten seien entsprechend neu zu verlegen (Berufungserklärung S. 3). 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C.G. sowie der Zeugen E. und F. fand am 23. März 2022 statt.