5. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. aArt. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'800.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen vollzogen. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin in solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern C.G. und D. Fr. 750.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin in solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern C.G. und D. Fr. 3'591.00 als Schadenersatz zu bezahlen.