2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen, gestützt auf das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO und gestützt auf aArt. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Der Beschuldigten wird gestützt auf aArt. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. […] 4. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen (von 16. August 2016 bis 17. August 2016) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf den bedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.