Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.128 (ST.2020.68; StA.2016.7220) Urteil vom 4. April 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, […] Privatklägerin Versicherung A._____, […] Beschuldigte B.G._____, geboren am tt.mm.1986, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ian Graber, […] Gegenstand Mehrfacher Betrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 6. April 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen die Beschuldigte Anklage wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (GA act. 1 ff.). 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau fällte am 18. Dezember 2020 folgendes Urteil: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen, gestützt auf das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO und gestützt auf aArt. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Der Beschuldigten wird gestützt auf aArt. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. […] 4. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen (von 16. August 2016 bis 17. August 2016) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf den bedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. aArt. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'800.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen vollzogen. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin in solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern C.G. und D. Fr. 750.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin in solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern C.G. und D. Fr. 3'591.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'950.00 c) andere Auslagen Fr. 292.90 Total Fr. 4'242.90 -3- Der Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 4'242.90 auferlegt. 10. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten selbst. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 4. Juni 2021 beantragte die Beschuldigte, das Verfahren gegen sie sei einzustellen. Eventualiter sei sie von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzu- weisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 17. August 2016 für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug auszusprechen; und die Verfahrens- und Parteikosten seien entsprechend neu zu verlegen (Berufungserklärung S. 3). 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C.G. sowie der Zeugen E. und F. fand am 23. März 2022 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Beschuldigte beantragen, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs. Sie begründet dies mit dem Vorliegen prozessualer Mängel, welche dazu führen würden, dass es an verwert- baren Beweismitteln fehle und der Sachverhalt somit nicht erstellt sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.). 1.2. In tatsächlicher Hinsicht wird der Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 6. April 2020 zusammengefasst vorgeworfen, am 17. Juni 2016 gemeinsam mit den Mittätern C.G. und D. eine Kollision von zwei Fahrzeugen fingiert zu haben. Dabei seien C.G. als Fahrer und die Beschuldigte als Beifahrerin des Mercedes-Benz S500 (Kennzeichen) kurz nach 22.00 Uhr zum Kreisel an der Neubuchsstrasse in Buchs gefahren. Im Kreisverkehr, genauer im linken Bereich der Fahrspur nahe der Verkehrsinsel, hätten sie das Fahrzeug positioniert und seien aus- gestiegen. D. sei sodann mit seinem Fahrzeug VW Passat (Kennzeichen) wenige Minuten später von Suhr herkommend auf der Neubuchsstrasse -4- gezielt in den Verkehrskreisel gefahren und habe sein Fahrzeug auf das geparkte Fahrzeug der Ehegatten G. zugelenkt und sei mit diesem mit einer Geschwindigkeit von ca. 23-27 km/h frontal mit der rechten Seite des stillstehenden Fahrzeuges kollidiert, wobei beide Fahrzeuge einen Totalschaden erlitten hätten. Die Kollision sei unmittelbar danach durch C.G. via Mobiltelefon der Kantonspolizei Aargau gemeldet worden, worauf eine Polizeipatrouille ausgerückt sei, der von sämtlichen drei Beteiligten ein gewöhnlicher Verkehrsunfall geschildert worden sei, wobei D. die Rolle des Unfallverursachers übernommen habe. Daraufhin hätten die Beschuldigte und C.G. gegenüber ihrem Hausarzt Angaben über angebliche körperliche Leiden gemacht, um Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu erhalten (Anklage- ziffer 1.1). Den fingierten Unfall sowie die angeblich erlittenen Körperschäden – Nacken-, Rücken- und Kopfschmerzen sowie gelegentliche Schwindelanfälle – hätten die Beschuldigte und C.G. verschiedenen Versicherungen gemeldet, um ungerechtfertigte Zahlungen geltend zu machen, wofür sie in der Folge jeweils aufforderungsgemäss schriftliche und mündliche Angaben gemacht hätten und namentlich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht hätten. Bei der Versicherung H. seien Taggelder und Heilungskosten geltend gemacht worden, wobei der Beschuldigten Taggelder in der Höhe von Fr. 22'532.20 sowie Heilungs- kosten von Fr. 6'720.15 sowie C.G. via dessen Arbeitgeberin Taggelder von Fr. 13'524.00 und Heilungskosten von Fr. 1'568.15 ausgerichtet worden seien, gesamthaft Leistungen von Fr. 44'344.50 (Anklageziffer 1.2). Bei der Fahrzeugversicherung von D., der Versicherung A., sei eine Zahlung des Zeitwerts des Mercedes von Fr. 19'800.00 angestrebt worden, wobei aufgrund des Betrugsverdachts keine Leistungen gewährt worden seien (Anklageziffer 1.3). Bei der eigenen Fahrzeugversicherung, der Versicherung I., seien gestützt auf die Insassenversicherung Taggelder und gestützt auf die Kollisionsversicherung eine Zahlung des Zeitwerts der Mercedes von Fr. 19'800.00 angestrebt worden, wobei der Beschuldigten und C.G. in der Folge Taggelder von jeweils Fr. 1'120.00 ausgerichtet worden seien, gestützt auf die Kollisionsversicherung seien keine Leistungen gewährt worden (Anklageziffer 1.4). 1.3. Die Vorinstanz sah den gesamten angeklagten Sachverhalt als erstellt an und sprach die Beschuldigte des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs in Mittäterschaft mit C.G. und D. schuldig. Die Beschuldigte bestreitet das Vorliegen eines fingierten Unfalls. 1.4. 1.4.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den -5- Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGE 147 IV 73; BGE 143 IV 302 E. 1; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; je mit Hinweisen). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (vgl. zum Versuch: BGE 140 IV 150). Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 198). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371; Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3 sowie 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2). 1.4.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nicht verlangt wird indes, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 1.5. Mit der Vorinstanz geht auch das Obergericht aus folgenden Gründen von einem fingierten Unfall aus: -6- 1.5.1. Entgegen den Schilderungen der Beschuldigten, von C.G. und von D. anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme, wonach die Ehegatten G. im Mercedes im Kreisverkehr in Buchs gefahren seien, als plötzlich das andere Fahrzeug in ihr Fahrzeug hineingeprallt sei, ist gestützt auf die sich in den Akten befindlichen Gutachten zweifelsfrei erstellt, dass sich der Unfall nicht so zugetragen haben kann. Vielmehr ergibt sich aus den Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, dass der Mercedes im Kollisionszeitpunkt nicht gefahren, sondern stillgestanden sein muss und dass die beim Mercedes festgestellte schadhafte Antriebswelle in keinem kausalen Zusammenhang zur Kollision steht. Dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 3. April 2017 (UA act. 749 ff.) kann entnommen werden, dass am 15. September 2016 bei der Garage J. in ZA. eine Spurensicherung an den beiden Unfallfahrzeugen durch das Forensische Institut Zürich durchgeführt worden ist (UA act. 753). Hinsichtlich der Geschwindigkeiten im Aufprallzeitpunkt kommt das Gutachten zum Schluss, dass der Mercedes der Ehegatten G. zum Zeitpunkt der Kollision stillgestanden und der VW Passat von D. mit einer Geschwindigkeit von 23 bis 27 km/h unterwegs gewesen sei (UA act. 758). Die dokumentierten Unfallendlagen hätten bei einer Vorwärtsbewegung des Mercedes im Kollisionsmoment nicht erreicht werden können (UA act. 759), sie seien nur mit einem Stillstand im Kollisionsmoment erklärbar (UA act. 760 und 762). Es wurde in der Kollisionsanalyse auch geprüft, ob er mit langsamer Geschwindigkeit gefahren sei, was vereint wurde (vgl. UA act. 758). Im Gutachten wird weiter festgehalten, dass sich der Mercedes der Ehegatten G. aus eigener Kraft im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr habe bewegen lassen und an der vorderen rechten Antriebswelle eine Beschädigung habe festgestellt werden können. Diese sei jedoch weder Ursache noch Folge des Verkehrsunfalls gewesen und müsse bereits vorher bestanden haben. Aufgrund der Aussage von K., wonach er mit dem Mercedes noch auf dem Gelände seiner Garage gefahren sei und der Feststellung des Schadenexperten der Versicherung A., dass das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Besichtigung noch beschränkt fahrbar gewesen sei, wird im Gutachten geschlussfolgert, dass sich das Antriebswellengelenk vorne rechts aussen im Zeitraum zwischen der Besichtigung durch den Schadenexperten der Versicherung A. und der Spurensicherung durch das Forensische Institut Zürich komplett ausgedreht haben müsse und deshalb mit dem Mercedes nicht mehr hätte gefahren werden können (UA act. 756). Im Gutachten wurden keine Angaben dazu gemacht, ob sich im Zeitpunkt der Kollision jemand im Mercedes befunden habe (UA act. 754 und 761). Es wurde zwar ausgeführt, dass im Bereich des rechten Kopfairbags komplexe inkomplette DNA-Mischprofile sichergestellt worden seien, welche die Merkmale der Beschuldigten und einer unbekannten männlichen Person aufgewiesen hätten. Zu welchem Zeitpunkt diese DNA-Profile auf den -7- Kopfairbag übertragen worden seien, könne jedoch nicht abschliessend gesagt werden. Das inkomplette DNA-Teilprofil der Beschuldigten müsse wohl während oder nach der Kollision übertragen worden sein (UA act. 760 f.). Es kann gestützt auf das Gutachten somit nicht gefolgert werden, dass sich im Kollisionszeitpunkt jemand im Fahrzeug befunden haben musste; vielmehr wird diese Frage offengelassen. Am 27. Juni 2016 besichtigte der Schadenexperte der Versicherung A., L., bei der Garage J. die beiden Unfallfahrzeuge. Das von ihm erstellte Gutachten datiert von diesem Tag. Dem Gutachten kann im Wesentlichen entnommen werden, dass der Mercedes der Ehegatten G. im Kollisions- zeitpunkt stillgestanden sei und sich nicht vorwärtsbewegt habe. Der Mercedes weise keine Schleifspuren auf, welche typisch dafür wären, wenn sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befunden hätte. Im Bereich der Türe / des Kotflügels des Mercedes sei der Abdruck des Kontrollschilds des VW Passats von D. ohne den kleinsten Kratzer oder Schleifspuren erkennbar. Der Schadenexperte kommt daher zum Schluss, dass zu 100 % klar sei, dass der Mercedes im Zeitpunkt der Kollision stillgestanden sei. Weiter stellt er fest, dass der Mercedes aufgrund des vorbestehenden Defekts an der Antriebswelle im Unfallzeitpunkt nur beschränkt fahrbar gewesen sei (UA act. 820 ff.). Schliesslich erstellte M., freiberuflicher Sachverständiger, für die Versicherung I. ein Gutachten über den Mercedes (UA act. 469 ff.). Die entsprechende Besichtigung fand am 26. Juli 2016 bei der Garage J. statt. Anlässlich dieser Besichtigung wurde festgehalten, dass ein Anfahrversuch ohne Erfolg durchgeführt worden sei und das Fahrzeug mit der defekten Antriebswelle nicht habe in Bewegung gesetzt werden können. Es konnte kein kausaler Zusammenhang zwischen der Kollision und der schadhaften Antriebswelle hergestellt werden (UA act. 471 f.). Sowohl das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich als auch das Gutachten, welches vom Schadenexperten der Versicherung A. angefertigt wurde, kommen somit übereinstimmend zum Ergebnis, dass der Mercedes der Ehegatten G. im Kollisionszeitpunkt stillgestanden sein muss. Sämtliche beschuldigte Personen hatten jedoch gegenüber der Polizei und später gegenüber den verschiedenen Versicherungen angegeben, der Mercedes sei im Kollisionszeitpunkt in Bewegung gewesen. Dass zwei unabhängig voneinander erstellte Experten-Gutachten diesbezüglich zu falschen Schlüssen gelangt sein könnten, schliesst das Obergericht mit der Vorinstanz aus, zumal die Herleitungen der Ergebnisse in beiden Gutachten logisch und nachvollziehbar sind und keinerlei Hinweise vorliegen, aufgrund denen an der Qualität der Gutachten gezweifelt werden müsste. Die Gutachten erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar und stützten sich in ihren Ergebnissen gegenseitig, weshalb auf diese abzustellen ist. -8- Ist erstellt, dass der Mercedes im Kollisionszeitpunkt stillgestanden ist, liegt es auf der Hand, dass der Unfall inszeniert worden ist. Es liegen keine anderen plausiblen Gründe dafür vor, wieso C.G. den Mercedes mitten im Verkehrskreisel angehalten haben sollte und es ausgerechnet dann zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen sein sollte und solche Umstände werden auch nicht geltend gemacht. Gestützt auf sämtliche drei Gutachten ist auch erstellt, dass bereits vor dem 17. Juni 2016 ein Defekt an der Antriebswelle des Mercedes bestand. Dieser Defekt begründet darüber hinaus ein mögliches Motiv für die Fingierung des Unfalls. 1.5.2. Die Erkenntnisse aus den Gutachten stehen im Einklang mit den schlüssigen Aussagen von E. anlässlich der Berufungsverhandlung. Auch E. gab an, einen Defekt an der Antriebswelle festgestellt zu haben, der bereits vor der Kollision bestanden haben müsse. Zudem sei ihm sofort aufgefallen, dass man den Abdruck des Kontrollschildes des Verursacher- fahrzeugs auf der Türe des Mercedes habe lesen können. Dies zeige klar, dass der Mercedes bei der Kollision stillgestanden sei, da dieser Abdruck ansonsten verschliffen und nicht lesbar gewesen wäre. Wenn man so einen Abdruck sehe, sei klar, dass der Unfall «gestellt» worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S 3 ff.). 1.5.3. Das bereits gestützt auf die Gutachten gewonnene Beweisergebnis deckt sich schliesslich auch mit den aktenkundigen Beweismitteln, welche die Positionen der Fahrzeuge bei der Kollision sowie die Umgebung des Verkehrskreisels an der Neubuchsstrasse in Buchs dokumentieren. Einerseits liegt der Situationsplan der Stadtpolizei Zürich (UA act. 778) sowie im Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 2. August 2016 eine detaillierte Foto-Dokumentation vor (UA act. 795 ff.). Daraus wird ersichtlich, dass sich der Mercedes bei der Kollision relativ weit im linken Bereich der Fahrbahn und damit relativ nahe an der Verkehrsinsel befunden hat. Die Fahrtrichtung des VW Passat hingegen geht nur knapp rechts am Verkehrsteiler bei der Kreiseleinfahrt vorbei. Dieser ist dem- entsprechend direkt in Richtung Kreiselzentrum gefahren, dies mit geradestehenden Vorderrädern. Daraus erhellt, dass D. offensichtlich nicht die Absicht hatte, den Verkehrskreisel ordnungsgemäss zu passieren, da er ansonsten mehr nach rechts gezogen hätte und die Räder nach rechts eingeschlagen gewesen wären. Stattdessen wird ersichtlich, dass er sein Fahrzeug direkt auf den Mercedes zu gelenkt hat (UA act. 805 ff. und 778). Ebenfalls ist in der Foto-Dokumentation ersichtlich, dass der Abdruck des Kontrollschildes des VW Passat auf dem Mercedes ohne Schleifspuren zu -9- lesen ist (UA act. 816, 820). Dies bestätigt die in den Gutachten sowie von E. gemachten Schlussforderungen, dass der Mercedes im Kollisionszeitpunkt nicht gefahren ist. Sodann ergibt sich aus der Foto-Dokumentation im Bericht der Kantonspolizei, dass beim Eintreffen der Polizei vorne am Mercedes ein Abschlepphaken montiert war (UA act. 815). Dies ist dem Zeugen E. gemäss seinen Angaben ebenfalls aufgefallen, was er so interpretierte, dass das Fahrzeug wohl zum Unfallort hingeschleppt worden ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Auch der Zeuge F. gab an, es merkwürdig zu finden, dass der Abschlepphaken montiert gewesen sei, bevor der Abschlepper gekommen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). 1.5.4. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht gestützt auf die Gutachten und den damit in Einklang stehenden Zeugenaussagen sowie dem eindeutigen Spurenbild keinerlei Zweifel, dass sich der gemeldete Unfall nicht wie von der Beschuldigten, C.G. und D. geschildert zugetragen hat, sondern fingiert worden ist. Ebenfalls ist erstellt, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der Kollision und der schadhaften Antriebswelle des Mercedes vorliegt. Schliesslich steht fest, dass der bloss fingierte Unfall als kausale Ursache für die gestützt auf den Unfall geltend gemachten Körperschäden nicht infrage kommen kann. Demgegenüber kann offen bleiben, ob der Mercedes am 17. Juni 2016 von der N. Garage zum Verkehrskreisel an der Neubuchsstrasse in Buchs gefahren ist, ob er von einer anderen Örtlichkeit hergekommen ist oder ob er gar dorthin abgeschleppt worden ist, da er aufgrund des Defekts an der Antriebswelle nicht mehr fahrbar gewesen ist. Diesem Umstand kommt für das bereits gestützt auf die Gutachten, die Zeugenaussagen und die Unfalldokumentation eindeutig gewonnene Beweisergebnis keine entscheidende Bedeutung zu. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob D. als Entschädigung für seine Beteiligung an der Inszenierung rund Fr. 20'000.00 erhalten hat. 1.5.5. Zusammengefasst ist der für die rechtliche Würdigung wesentliche Sachverhalt hinsichtlich des fingierten Verkehrsunfalls, wie er den Anklage- ziffern 1.1 bis 1.3 zugrunde liegt, erstellt. 1.6. Betreffend die Vorwürfe zum Nachteil der Versicherung H. in Anklageziffer 1.2 ergibt sich das Folgende: - 10 - 1.6.1. Die in den Akten enthaltenen Beweismittel belegen, dass die Beschuldigte sämtliche ihr in der Anklage zum Nachteil der Versicherung H. vorgeworfenen Handlungen vorgenommen hat. Dies geht insbesondere aus der eingereichten Unfallmeldung, welche von ihr am 22. Juni 2016 ausgefüllt (UA act. 681.179) und der Versicherung H. mit E-Mail der Arbeitslosenkasse Zug vom 8. Juli 2016 zugestellt wurde (UA act. 681.627 ff.), dem ausgefüllten Fragebogen zwecks Ergänzung der Unfallmeldung (UA act. 681.611 f.) sowie den Angaben, welche die Beschuldigte anlässlich der Besprechungen vom 23. August 2016 (UA act. 681.695 f. und 681.599 ff.) und vom 24. November 2016 (UA act. 681.553 f.) mit einer Mitarbeiterin der Versicherung H. gemacht hat, hervor. Der Leistungs- zusammenstellung kann entnommen werden, dass die Versicherung H. der Beschuldigten für den Zeitraum vom 18. Juni 2016 bis zum 31. Januar 2017 Taggelder in Höhe von gesamthaft Fr. 22'532.00 sowie Heilungskosten in Höhe von insgesamt Fr. 6'700.15 direkt ausbezahlt hat (UA act. 681.656 ff.). Die diesbezüglichen in der Anklage aufgeführten Summen stimmen mit der in den Akten liegenden Leistungszusammenstellung der Versicherung H. (UA act. 740, 681.419 und 681.656 ff.) sowie für die Taggelder mit den auf den Bankkonten eingegangenen Zahlungen (UA act. 250 f., 368.4, 368.10, 368.16, 368.18 f. und 368.21) überein und sind damit erstellt. 1.6.2. Die Vorinstanz ist von einem einfachen Betrug zum Nachteil der Versicherung H. ausgegangen, was zu kurz greift. Innerhalb des Betrugs hat der Wegfall der fortgesetzten Tat (seit BGE 116 IV 121) die Konsequenz, dass bei Serienbetrügereien eine Vielzahl miteinander in (echter) Realkonkurrenz stehender Einzeltaten vorliegt (vgl. MÄDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 293 zu Art. 146 StGB). Richtigerweise hätte angesichts des erheblichen Deliktsbetrags sowie der mehrfachen Tatbegehung bereits für die Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung H., von welcher von Juni 2016 bis Januar 2017 Taggeldleistungen und Heilungskosten ausgerichtet worden sind, beim Ertrügen eines monatlichen Erwerbsersatzeinkommens, das einem berufs- mässigen Verdienst gleichkommt, eine Anklage sowie ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs erfolgen müssen (vgl. zur Gewerbs- mässigkeit statt vieler: BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 und E. 2.4.1). Dies gilt umso mehr als zusätzlich die Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung A. und der Versicherung I. vorliegen. Nachdem das Rechts- mittel jedoch nur zu Gunsten der Beschuldigten ergriffen wurde und ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer härteren recht- lichen Qualifikation führen würde, muss es jedoch für sämtliche Anklage- ziffern bei einem Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs sein Bewenden haben. - 11 - 1.6.3. Die Beschuldigte plante und fingierte gemeinsam und in Absprache mit C.G. und D. einen Verkehrsunfall mit angeblichen Verletzungsfolgen der Ehegatten G., auf welchen sie sämtliche weiteren Lügen aufbauten. Dabei ist erstellt, dass sich die drei Personen vorgängig abgesprochen haben und man den Entschluss gemeinsam fasste, um sämtliche möglichen Versicherungsleistungen zu erhalten. Es liegt für diesen Sachverhalts- abschnitt somit ein gemeinsam getragener Tatentschluss und eine gemeinsame Tatausführung und damit Mittäterschaft vor, womit die begangenen Tatbeiträge den jeweiligen Mittätern zugerechnet werden. Weiter ist erstellt, dass die gemachten Angaben zwischen der Beschuldigten und C.G. jeweils abgesprochen gewesen sein müssen. In beiden Unfallmeldungen wurden übereinstimmende Angaben hinsichtlich des Unfallgeschehens und den angeblichen Verletzungen gemacht. Zudem wurden beide Fragebögen mit der Handschrift der Beschuldigten ausgefüllt und auch die darin gemachten Angaben sowie die vom Unfall angefertigte Skizze stimmen überein (UA act. 681.350 f. und 681.611 f.), was die Absprache verdeutlicht. Für den Betrug zum Nachteil der Versicherung H. ist jedoch die Eigenschaft als Versicherungsnehmer entscheidend, womit die Handlungen der Beschuldigten isoliert zu betrachten sind. Die Beschuldigte füllte am 22. Juni 2016 ein Unfallmeldeformular aus, indem sie einen unverschuldeten Verkehrsunfall sowie erlittene körperliche Schäden schilderte. Anschliessend reichte sie der Versicherung H. am 8. Juli 2016 den von Dr. med. O. ausgefüllten Unfallschein sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis per E-Mail ein (UA act. 681.176 und 681.631). Gestützt darauf erhielt sie für die Zeitspanne vom 18. Juni 2016 bis zum 30. Juni 2016 zu Unrecht ein erstes Taggeld in Höhe von Fr. 1'096.70, welches am 10. Juli 2016 ausbezahlt wurde (UA act. 740). Da es sich beim angeblichen Verkehrsunfall bloss um eine Inszenierung gehandelt hat und in Tat und Wahrheit weder die Beschuldigte noch C.G. verletzt worden sind, ist für das Obergericht erstellt, dass sämtliche gemachten Angaben gegenüber der Versicherung H. nicht der Wahrheit entsprochen haben. Mit den wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der Versicherung H. täuschte die Beschuldigte diese über Tatsachen, nämlich ihre Arbeitsunfähigkeit und ihre Anspruchsberechtigung. Sie bediente sich zur Untermauerung ihrer Angaben zusätzlich unrichtiger Arbeits- unfähigkeitszeugnisse (UA act. 681.365 f. und 681.321), welche als Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren sind. Indem sie den Unfall und ihre Arbeitsunfähigkeit fingierte und der Versicherung H. vortäuschte und diese zusätzlich durch eine inhaltlich unwahre Urkunde zu untermauern vermochte, errichtete sie ein raffiniertes Konstrukt von aufeinander abgestimmten Lügen. Die gemachten Ausführungen und vorgelegten Unterlagen enthielten für die Versicherung H. zu diesem - 12 - Zeitpunkt keinerlei Hinweise darauf, die sie an der geschilderten Geschichte hätte zweifeln lassen müssen, da sich für sie ein stimmiges Bild zeigte und sie auch verschiedene Vorsichtsmassnahmen getroffen hat. Eine weitergehende Überprüfung wäre für die Versicherung H. auch nicht bzw. nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Somit liegt eine arglistige Täuschung vor. Wer wie die Beschuldigte einen Unfall mit angeblichen Verletzungsfolgen fingiert und gegenüber der Versicherung H. gemeinsam gut aufeinander abgestimmte Angaben zu diesem angeblichen Unfall und den angeblichen Verletzungen als Unfallfolgen macht, versetzt diese in einen Irrtum über ihre Anspruchsberechtigung. Indem die Versicherung H. vorerst ein Taggeld in der Höhe von Fr. 1’096.70 ausbezahlte, liegt eine vom Irrtum beeinflusste Vermögensverfügung vor, wodurch bei dieser ein entsprechender Schaden entstanden ist, zumal diese Leistung nicht geschuldet gewesen wäre. Die Beschuldigte hat mit Wissen und Willen gehandelt. Zudem hat sie in der direkten Absicht gehandelt, sich durch unrechtmässige Leistungen der Versicherung H., insbesondere Taggelder, unrechtmässig zu bereichern, was ihr auch gelungen ist. Somit ist der Betrugstatbestand sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt. 1.6.4. Die Beschuldigte hat sich mehrerer weiterer Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung H. schuldig gemacht. Dabei ist auf den in der Anklageschrift dargelegten Sachverhalt sowie die Aufstellung der Leistungen der Versicherung H. (UA act. 681.656 ff.) abzustellen. Einige Handlungen, namentlich das laufende Einreichen der Unfallscheine durch die Beschuldigte an die Versicherung H. (namentlich am 10. Oktober 2016, UA act. 681.574, am 14. November 2016, UA act. 681.559 und am 16. Januar 2016, UA act. 681.525, sowie für eine weitere angestrebte Tag- geldzahlung am 8. Februar 2017, UA act. 681.487), wurden der Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, weshalb hinsichtlich dieser Handlungen aufgrund des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO) auch kein Schuldspruch ergehen kann. Auf sie wird nicht abgestellt. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Juli 2016 reichte die Beschuldigte am 15. Juli 2016 den aktuellen Unfallschein per E-Mail ein (UA act. 681.621) und erhielt in der Folge eine Zahlung von Fr. 3'090.70, die am 17. Juli 2016 ausgelöst wurde (UA act. 740). Weiter hat sie im Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. November 2016 am 28. Juli 2016 einen Fragebogen der Versicherung H. mit wahrheits- widrigen Angaben zu Unfall und Verletzungen ausgefüllt und versendet. Am 23. August 2016 fand eine Besprechung der Beschuldigten mit einer Mitarbeiterin der Versicherung H. statt, wobei ein Erhebungsblatt ausgefüllt - 13 - und mit Unterschrift bestätigt wurde, auch wurden Arbeitsun- fähigkeitszeugnisse eingereicht. In der Folge wurden der Beschuldigten Taggelder in der Höhe von total Fr. 12'163.40 ausbezahlt. Dazu kamen die ausbezahlten Heilungskosten für diesen Zeitraum, die Fr. 2'254.05 betrugen (Zahlungen zwischen dem 24. August 2016 und dem 11. November 2016, siehe UA act. 681.659). Schliesslich hat die Beschuldigte am 24. November 2016 erneut eine Besprechung mit einer Mitarbeiterin der Versicherung H. durchgeführt sowie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht und damit erreicht, dass sie für den Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 18. Januar 2017 Taggelder in Höhe von Fr. 6’181.40 und Heilungskosten von Fr. 4'466.10 (Zahlungen zwischen dem 28. November 2016 und dem 25. Mai 2017, siehe UA act. 681.658 f.) erhalten hat. Für sämtliche dieser drei Zeiträume gilt grundsätzlich das zum ersten Betrug zum Nachteil der Versicherung H. Ausgeführte. Die Beschuldigte versetzte die Versicherung H. durch ihre fortlaufenden, gut abgestimmten Angaben (schriftlich und mündlich) zum angeblichen Unfall und den angeblichen Verletzungen als Unfallfolgen und durch die Einreichung von Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in einen Irrtum über ihre Anspruchs- berechtigung, gestützt auf den die Versicherung H. in Wahrheit nicht geschuldete Leistungen, Taggelder und Heilungskosten, ausbezahlte. Damit liegt eine vom Irrtum beeinflusste Vermögensverfügung seitens der Versicherung H. vor, wodurch bei ihr ein entsprechender Schaden entstanden ist, was die Beschuldigte auch wollte. Zudem handelte sie in der direkten Absicht, sich durch die Leistungen der Versicherung H., unrechtmässig zu bereichern. Somit liegt auch in diesen weiteren drei Fällen jeweils ein Betrug vor. Die ausbezahlten Heilungskosten stellen für die Versicherung H. einen kausalen Vermögensschaden dar, da diese gestützt auf einen fingierten Unfall nicht geschuldet gewesen wären. Für die Beschuldigte erweisen sie sich als eine unrechtmässige Bereicherung, da sie bei Ärzten, Physio- therapeuten und Apotheken Leistungen bezogen hat, für die sie ansonsten hätte bezahlen müssen. Zusammengefasst hat sich die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Versicherung H. schuldig gemacht. 1.7. Betreffend den angeklagten Betrug zum Nachteil der Versicherung A. (Anklageziffer 1.3) ist aus den Akten ersichtlich, dass nach Aufforderung der Versicherung A. vom 21. Juni 2016 (UA act. 613 ff.) ein entsprechender Fragebogen mit ergänzenden Informationen zum Unfallgeschehen am 27. - 14 - Juni 2016 von C.G. gemeinsam mit der Beschuldigten an deren Wohnort ausgefüllt und unterzeichnet worden ist (UA act. 614 ff.). Das gemeinsame Ausfüllen wird aus der Tatsache ersichtlich, dass die Angaben sowohl inhaltlich und auch darstellerisch stark den von der Beschuldigten am 28. Juli 2016 gegenüber der Versicherung H. gemachten schriftlichen Angaben entsprechen (UA act. 614 ff. im Vergleich zu UA act. 681.11 f. und 681.630), sodass aufgrund der Handschrift auch wahrscheinlich ist, dass die Beschuldigte den Fragebogen der Versicherung A. ausgefüllt hat und C.G. diesen lediglich unterzeichnet hat. Im Fragebogen wird angegeben, dass D. schuld am Unfall sei, dass die gesamte rechte Seite des Fahrzeugs beschädigt worden sei und dass sowohl er als auch seine Ehefrau infolge des Unfalls Nacken- und Rückverletzungen davongetragen hätten. Diese im Fragebogen zuhanden der Versicherung A. gemachten Angaben, die in Absprache mit der Beschuldigten erfolgt sind, entsprechen infolge der Erkenntnisse, dass der Unfall inszeniert war und weder die Beschuldigte noch C.G. verletzt worden sind, offensichtlich nicht der Wahrheit. Auch gegenüber der Versicherung A. präsentierten die Beschuldigte, C.G. und auch D., der für diesen Sachverhaltsabschnitt ebenfalls angeklagt und rechtskräftig verurteilt wurde, die Geschichte eines unverschuldeten Verkehrsunfalles mit Verletzungsfolge, der in Tat und Wahrheit bloss fingiert war. Auf das im Zusammenhang mit der Versicherung H. zur Mittäterschaft Ausgeführte kann verweisen werden. Jedoch ist anders als bei der Versicherung H. nicht auf die Eigenschaft als Versicherungsnehmer abzustellen, zumal es sich bei der Versicherung A. um die Haft- pflichtversicherung von D. handelt. Die Beschuldigte und C.G. handelten hier als Mittäter, womit ihnen ihre Tatbeiträge gegenseitig anzurechnen sind. Für das Obergericht ist es zudem erstellt, dass die wahrheitswidrigen Schilderungen gegenüber der Versicherung A. in der Absicht geschahen, unrechtmässige Schadenersatzzahlungen für die behaupteten Körper- schäden und insbesondere das beschädigte Fahrzeug in einem Umfang des Zeitwerts von Fr. 19'800.00 zu erwirken. Sie handelten damit mit der Absicht, sich unrechtmässig bereichern zu wollen und die Versicherung A. dadurch zu schädigen. Mit den entsprechenden schriftlichen Falschangaben versuchten sie die Versicherung A. zu täuschen. Diese Angaben waren für die Versicherung A. nur mit besonderer Mühe überprüfbar, weshalb das Tatbestands- merkmal der Arglist grundsätzlich zu bejahen ist. Am 27. Juni 2016 besichtigte der Fahrzeugexpertendienst das Fahrzeug Mercedes-Benz S500, wobei festgestellt wurde, dass die Schilderungen der beteiligten Personen hinsichtlich des Zustandekommens des Unfalls nicht der Wahrheit entsprechen konnten (UA act. 820 ff.). Aufgrund der Erkenntnisse, welche durch die Abklärungen des Schadenexperten zu Tage gefördert wurden, liess sich die Versicherung A. durch die arglistige - 15 - Täuschung von C.G. und der Beschuldigten nicht in einen Irrtum versetzen. Infolgedessen kam es auch zu keinerlei Auszahlungen zu ihren Gunsten und damit auch nicht zu einem Vermögensschaden bei der Versicherung A. Damit kommt lediglich eine versuchte Tatbegehung in Betracht. Will der Betrüger sein Opfer dahin bringen, die Lüge zu glauben, liegt ein Betrugsversuch vor, wenn aufgrund des zweifelnden Opfers kein Irrtum entsteht (MÄDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 131 zu Art. 146 StGB). Indem die Mitbeschuldigten den Verkehrsunfall inszenierten und C.G. und die Beschuldigte gegenüber der Versicherung A. im Fragebogen wahrheitswidrige Angaben machten, um die Versicherung A. zu täuschen und Geldleistungen zu erhalten, haben sie die Schwelle zum Versuch überschritten, da lediglich die Abklärungen der Versicherung A. dazu führten, dass diese nicht in einen Irrtum versetzt worden ist und keine Auszahlungen geleistet hat. Zusammengefasst hat sich die Beschuldigte des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Versicherung A. schuldig gemacht. 1.8. Betreffend den angeklagten Sachverhalt zum Nachteil der Versicherung I. (Anklageziffer 1.4) ist anhand der Akten ersichtlich, dass der Unfall der Versicherung I. am 1. Juli 2016 telefonisch von C.G. gemeldet worden ist und dabei angegeben wurde, dass das Verschulden beim anderen Fahrzeuglenker liege. Beim Unfall seien er und die Beschuldigte verletzt worden, sie würden an Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen leiden (UA act. 547 ff.). Mit E-Mail vom 1. Juli 2016 hat C.G. nach entsprechender Aufforderung die verlangten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für sich und die Beschuldigte sowie ihre Kontoangaben an die Versicherung I. gesendet (UA act. 538 ff.). Der Police der Motorfahrzeugversicherung von C.G. ist zu entnehmen, dass er über die Versicherungsleistungen Haftpflicht, Kollision, Teilkasko und Unfallversicherung verfügte und dass bei der Versicherungs- leistung «Unfall» auch Taggelder ausgerichtet werden (UA act. 384 f.). Dem in den Akten liegenden Besprechungsprotokoll kann weiter entnommen werden, dass am 18. Juli 2016 eine Besprechung zwischen C.G. und einer Mitarbeiterin der Versicherung I. stattgefunden hat (UA act. 410). Der technische Defekt an der Antriebswelle vorne rechts ist während des Gesprächs laut dem Protokoll nicht zur Sprache gekommen (UA act. 410 ff.). Dem ausgefüllten Schadenanzeigeformular kann entnommen werden, dass C.G. dieses am 18. Juli 2016 wahrheitswidrig ausgefüllt und unterzeichnet hat (UA act. 566-571). Gestützt darauf kommt das Obergericht zum Schluss, dass C.G. in Absprache mit der Beschuldigten bei sämtlichen Interaktionen mit der Versicherung I. wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich des bloss fingierten Unfalls und die Unfallfolgen gemacht hat. Ihre Mitwirkung wird auch durch das Einreichen ihrer - 16 - Arbeitsunfähigkeitszeugnisse deutlich. Mit ihrem Verhalten täuschten sie die Versicherung I. über Tatsachen und untermauerte dies mit unwahren Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, die als Urkunden i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren sind. Auf das im Zusammenhang mit der Versicherung H. und der Versicherung A. zur Mittäterschaft Ausgeführte kann verweisen werden, womit die Mittäterschaft zu bejahen ist, da auch hier die Beschuldigte und C.G. stets in gemeinsamer Absprache gehandelt haben, womit eine gegenseitige Anrechnung der Tatbeiträge stattfindet. Dementsprechend ist es unerheblich, dass von der Beschuldigten keine eigenen Tathandlungen gegenüber der Versicherung I. ersichtlich sind. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die Versicherungspolice auf C.G. lautete, zumal von der Deckung der Taggeldversicherung bei Unfall auch die Beschuldigte als Passagierin erfasst ist (UA act. 385) und es sich betreffend die Schadenersatzzahlung, wie sogleich ausgeführt wird, lediglich um einen Betrugsversuch gehandelt hat. Einerseits täuschten C.G. und die Beschuldigte die Versicherung I. über das Vorliegen von Verletzungen. Die Falschangaben hinsichtlich der angeblich erlittenen Verletzungen waren für die Versicherung I. nicht überprüfbar. Zudem lagen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, aufgrund derer sie an der Richtigkeit des Inhalts der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hätte zweifeln müssen. Eine arglistige Täuschung zum Nachteil der Versicherung I. ist damit zu bejahen. Infolge dieser Täuschung befand sich die Versicherung I. in einem Irrtum und ging davon aus, dass sich der Unfall tatsächlich so zugetragen hatte, wodurch Verletzungen entstanden seien und die Beschuldigte und C.G. tatsächlich arbeitsunfähig wären. Gestützt auf den Irrtum nahm die Versicherung I. Vermögensverfügungen vor und es wurden der Beschuldigten und C.G. am 12. Juli 2016 jeweils Fr. 400.00 und am 8. Juli 2016 jeweils Fr. 720.00, gesamthaft Fr. 2'240.00 ausgerichtet, was den Taggeldabrechnungen der Versicherung I., der Erfassung der ausbezahlten Taggelder im internen System sowie dem Auszug des Bankkontos bei der Credit Suisse zu entnehmen und erstellt ist (UA act. 558 ff., 326, 534 f.; UA act. 554 ff., 348). Durch diese Auszahlungen kam es bei der Versicherung I. zu einer Vermögens- schädigung, da beide Personen keinen Anspruch auf diese Taggelder gehabt hätten, was C.G. und die Beschuldigte auch wollten. Ebenfalls handelten sie in der direkten Absicht, sich durch die Leistungen der Versicherung I. unrechtmässig zu bereichern, was ihnen gelang. Damit ist der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Taggeldausrichtung erfüllt. Weiter beabsichtigten C.G. und die Beschuldigte durch ihre Täuschungs- handlungen eine Auszahlung für das beschädigte Fahrzeug zu erhalten. Abzüglich des Selbstbehaltes von Fr. 1'000.00 sollte eine Auszahlung nach - 17 - dem Zeitwert, welcher im Unfallzeitpunkt Fr. 19'800.00 betragen hat (UA act. 628), erwirkt werden. Das Tatbestandselement der Arglist ist ebenfalls zu bejahen, da die schriftliche Schadensanzeige und die gemachten Schilderungen durch falsche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse untermauert wurden und für die Versicherung I. keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, um an der Glaubhaftigkeit der präsentierten Geschichte zu zweifeln. Die Angaben waren für sie zudem nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar. Da sich C.G. und die Beschuldigte in der Folge dazu entschlossen, nicht ihre Kasko-Versicherung bei der Versicherung I. zu beanspruchen (UA act. 526), sondern diesbezüglich die Versicherung A. als Haftpflichtversicherung von D. zu belangen, was C.G. der Versicherung I. gegenüber erklärte, kam es zu keinen Schadenersatzzahlungen. Der objektive Betrugstatbestand hinsichtlich der Schadenersatzzahlungen gestützt auf die Kasko-Versicherung ist somit nicht erfüllt, womit nur eine versuchte Tatbegehung in Betracht kommt. Da der Versicherung I. ein wahrheitswidriges Unfallgeschehen und angeblich erlittene Verletzungen geschildert wurden, ist die Schwelle zum Versuch in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überschritten, zumal mit der Täuschung begonnen wurde (Art. 22 Abs. 1 StGB). Auch war es zunächst offensichtlich die Absicht der Beschuldigten und C.G., gestützt auf die Kasko-Versicherung Schadenersatzzahlungen für ihr beschädigtes Fahrzeug zu erhalten und damit eine Vermögens- schädigung bei der Versicherung I. zu verursachen, da diese Schaden- ersatzzahlung nicht geschuldet war, sowie sich selbst unrechtmässig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wobei ihnen bewusst war, dass dieser Anspruch nicht berechtigt war. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versuch aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt wurde. Dieser Umstand ist lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zusammengefasst hat sich die Beschuldigte in Mittäterschaft mit C.G. in Bezug auf die Taggeldausrichtungen des vollendeten Betrugs und in Bezug auf die Schadenersatzzahlungen des versuchten Betrugs zum Nachteil der Versicherung I. schuldig gemacht. 1.9. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beschuldigten als unbegründet. Sie ist des mehrfachen, zum Teil versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob allfällige weitere Beweismittel, auf welche vorliegend jedoch nicht abgestellt wird, verwertbar sind, wie dies von der Beschuldigten ausgeführt wird (Plädoyer Berufungs- verhandlung S. 2 ff.). Über Tatsachen, die unerheblich oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Berufungsverfahren dient auch nicht der abstrakten Klärung - 18 - von Rechtsfragen, ohne dass deren Beantwortung einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnten. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage, verurteilt. Die Beschuldigte hat mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Für den Fall eines Schuldspruchs wurden anlässlich der Berufungsverhandlung diverse Ausführungen zur Strafzumessung gemacht und insbesondere eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, ohne die Aussprache einer Verbindungsbusse, als angemessen erachtet (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 9 ff.). 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.3. Der Betrug wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Liegt jedoch nur ein Versuch vor, kann die Strafe gemildert werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (UA act. 56 und aktueller Strafregisterauszug). Eine Freiheitsstrafe erscheint damit nicht geboten, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Es liegen – entgegen der Vorinstanz – auch keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschuldigte eine Geldstrafe nicht bezahlen könnte, auch wenn die finanzielle Situation der Beschuldigten nicht vorteilhaft erscheint. Auch die Höhe der kriminellen Energie begründet entgegen der Vorinstanz nicht per se eine Freiheitsstrafe, sondern ist stattdessen für das Strafmass entscheidend. Es ist somit für sämtliche Fälle des (teilweise versuchten) Betrugs eine Geldstrafe auszusprechen, sofern diese aufgrund des Tat- verschuldens infrage kommt. - 19 - 2.4. Die Einsatzstrafe ist für den betragsmässig schwersten Betrug zum Nachteil der Versicherung H. als – bei gleichen Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Die Vorinstanz hat für die Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung H. lediglich einen Schuldspruch wegen einfachen Betrugs ausgefällt. Wie bereits erwähnt, hätte vorliegend richtigerweise ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, der auch die Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung H. umfasst hätte, erfolgen müssen, was dem Obergericht aufgrund des Verschlechterungs- verbots jedoch verwehrt bleibt. Entgegen der Vorinstanz kann die Einsatzstrafe nicht für sämtliche, teilweise versuchten Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung H. im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Betrugshandlungen festgesetzt werden (BGE 144 IV 217 E. 3.5 S. 231 ff.). Aus dem Urteil muss vielmehr hervorgehen, welche Einzelstrafen für die einzelnen Straftaten festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Wer einen nicht gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Entscheidend für die Bestimmung der Strafe innerhalb dieses Straf- rahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut beim Betrug ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Die Beschuldigte hat durch arglistige Täuschung, u.a. durch Falsch- angaben anlässlich einer persönlichen Besprechung vom 23. August 2016 mit einer Mitarbeiterin der Versicherung H. und durch die Einreichung diverser Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, erwirkt, dass sie gestützt auf den Unfall, welchen sie und C.G. sowie D. fingiert haben, und die daraus angeblich resultierten Körperschäden für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. November 2016 Taggelder in der Höhe von Fr. 12'163.40 und Heilungskosten im Umfang von Fr. 2'254.05 beziehen konnte, die an verschiedenen Daten ausbezahlt wurden (UA act. 681.656 f., 740 und 681.658 f.). Es handelt sich dabei um einen beachtlichen Betrag, dies auch im Vergleich zum damaligen mittleren verfügbaren Einkommen der Privat- haushalte in der Schweiz von rund Fr. 7'100.00 (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 19. November 2018). Der monetäre Tat- erfolg ist in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheits- strafe und der davon erfassten Deliktsbeträge als vergleichsweise noch - 20 - knapp leicht zu bezeichnen. Zu beachten ist jedoch auch, dass durch das von der Beschuldigten gezeigte Verhalten schliesslich das ganze Sozial- versicherungssystem erschüttert wird, in diesem Fall konkret die Versicherung H., welche Taggelder nach einem Unfall leistet, denn dieses basiert auf richtigen und ehrlichen Angaben der Bezüger. Dieses soziale Netz wurde durch die Beschuldigte skrupellos ausgenutzt. Gleichzeitig werden Personen die in Tat und Wahrheit einen Unfall erlitten haben und Anspruch auf eine Leistung der Unfallversicherung haben möglicherweise in Verruf gebracht. Dank der namhaften Taggelder der Versicherung H. über vier Monate hinweg konnte die Beschuldigte ein unbeschwertes Leben auf Kosten der Allgemeinheit führen und Heilungskosten in Anspruch nehmen. Die Beschuldigte wirkte mit C.G. und D. zusammen und fingierte eigens einen Unfall für den Erhalt von Versicherungsleistungen, was auf eine überlegte, raffinierte und zielgerichtete Vorgehensweise sowie eine hohe kriminelle Energie hindeutet und erheblich über die Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinausgeht und sich entsprechend verschuldenserhöhend auswirkt. Die Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Die Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Sie und ihr Ehemann verfügten in der Tatzeit über hinreichend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 2.1), gab sie zu den persönlichen Verhältnissen doch an, sie hätten durch ihre Arbeitslosenversicherung sowie das Erwerbs- einkommen des Ehemanns zusammen ein monatliches Einkommen von rund Fr. 8'500.00 gehabt (UA act. 944). Je leichter es aber gewesen wäre, von der Versicherung H. keine ungerechtfertigte Zahlung zu erwirken, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 360 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 (siehe dazu nachstehend) als in ihrer Summe angemessene Sanktion auszugehen. - 21 - 2.5. Dies Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Betrugshandlungen, die bei isolierter Betrachtung je mit einer Geldstrafe zu ahnden gewesen wären, angemessen zu erhöhen. Dies ist vorliegend jedoch nicht möglich, da damit die zulässige Obergrenze von 360 Tagessätzen überschritten würde (siehe Art. 34 Abs. 1 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Eine Umwandlung in eine Freiheits- strafe kommt in dieser Konstellation nicht infrage (BGE 144 IV 313 = Pra 2019 Nr. 58), weshalb es bei einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen bleibt. 2.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1). Das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist grundsätzlich – so wie vorliegend – neutral zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Die Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Am 17. August 2016 hat sie ein Geständnis abgelegt, dieses jedoch über ihren Verteidiger mit der Begründung widerrufen lassen, dieses lediglich unter dem Einfluss unzulässiger Druckausübung durch einen Polizeibeamten abgelegt zu haben. Von diesem Zeitpunkt an hat sie vollumfänglich von ihrem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch gemacht. Sie muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), sie war aber somit auch nicht mehr geständig. Wer nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Die 35- jährige Beschuldigte ist verheiratet, hat vier Kinder und die Familie lebt in einem Haushalt, womit ihre familiäre Situation grundsätzlich als stabil zu betrachten ist. Sie ist aktuell Hausfrau und kümmert sich um die Kinder (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Insbesondere liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, zumal – wie zu zeigen sein wird – bloss eine bedingte Geldstrafe ausgefällt wird. Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus. 2.7. Zu beachten ist weiter die Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie sie auch von der Vorinstanz bejaht wurde. - 22 - Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist aufgrund des Verfahrensstillstand von knapp drei Jahren von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Gegen die Beschuldigte wurde vorliegend am 15. August 2016 die Strafuntersuchung wegen Betrugs eröffnet (UA act. 63). Die letzte Einvernahme der Beschuldigten fand am 25. April 2017 statt (vgl. UA act. 973 ff.). Gleichentags wurde auch D. ein letztes Mal delegiert ein- vernommen (vgl. UA act. 955 ff.). Zu diesem Zeitpunkt hatte die letzte Befragung von C.G. bereits stattgefunden (vgl. UA act. 965 ff.). Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem damaligen Verteidiger der Beschuldigten sodann mit, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Betrugs nach Ablauf der Beweis- ergänzungsfrist (10 Tage) abgeschlossen werde und es wurde die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht gestellt (UA act. 717 f.). Nach genehmigter Fristerstreckung bezüglich allfälliger Beweisergänzungs- anträge (UA act. 720) stellte der damalige Verteidiger der Beschuldigten mit Schreiben vom 9. Juni 2017 einen Beweisergänzungsantrag (UA act. 721). In der Folge wurde erst mit Schreiben vom 10. März 2020 dem damaligen Verteidiger erneut der Verfahrensabschluss mitgeteilt und die Anklageerhebung bei Gericht in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben die Parteimitteilung der Staats- anwaltschaft vom 17. Mai 2017 ersetze (UA act. 721.1 f.). Mit Entscheid vom 2. April 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft sodann den Beweis- ergänzungsantrag des damaligen Verteidigers der Beschuldigten vom 9. Juni 2017 ab (UA act. 721.7 f.). Die Überweisung der Anklage an das Gericht erfolgte am 6. April 2020 (UA act. 1 ff.). Dieser Unterbruch zwischen der ersten Mitteilung der Anklageerhebung vom 17. Mai 2017 und der zweiten Parteimittelung vom 10. März 2020, somit von fast drei Jahren, ist in keiner Weise gerechtfertigt. Die Dauer ist im Ergebnis als Verfahrens- verzögerung und damit als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren. Abgesehen von dieser Lücke ist die Verfahrensdauer sodann nicht zu beanstanden, was denn auch nicht geltend gemacht wird. Die Verfahrensverzögerung erweist sich als erhebliche Zeitlücke, sodass sich eine Strafreduktion von 15 % bzw. gerundet 60 Tagessätze auf 300 Tagessätze Geldstrafe rechtfertigt. 2.8. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und - 23 - Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Die Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung – trotz entsprechender Aufforderung – keine aktuellen Unterlagen zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen einreichen. Immerhin steht fest, dass sie zusammen mit dem Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern (Jahrgänge 2012, 2014, 2017 und 2021) lebt. In seinem Gesuch um unentgeltliche Verteidigung hatte der Ehemann der Beschuldigten, C.G., angegeben, dass die Familie von den «Mutterschaftsbeiträgen» der Beschuldigten in Höhe von Fr. 5'300.00 lebe (Beilage Gesuch vom 1. März 2022, vgl. Akten Obergericht SST.2021.127 act. 112), anlässlich der Berufungsverhandlung gaben sowohl die Beschuldigte als auch C.G. demgegenüber an, diese Mutterschaftsbeiträge würden monatlich Fr. 6'500.00 betragen. C.G. gab an, momentan kein Einkommen zu haben. Weiter gab er an, Schulden in der Höhe von Fr. 50'000.00 bis Fr. 60'000.00 zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 und 10). Da die Beschuldigte und C.G. einzig von Mutterschaftsbeiträgen des Kantons Zug leben, ist davon auszugehen, dass sie nahe am Existenzminimum leben. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). In Abzug zu bringen sind sodann anteilsmässige Unterstützungsbeiträge für die vier Kinder. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 2.9. Der bedingte Strafvollzug ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen. Den aufgrund der hohen kriminellen Energie, des in seiner Summe hohen Deliktsbetrags und der fehlenden Einsicht und Reue verbleibenden, nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung der Beschuldigten ist mit einer Probezeit von 3 Jahre Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.10. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung (geringfügiger Betrug gemäss Art. 172ter StGB) zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). - 24 - Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu wer- den, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Ver- bindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 sachgerecht (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist, ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwenden- den Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf die gesetzliche Obergrenze von drei Monate festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.11. Zusammengefasst ist die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 2.12. Der Beschuldigten ist die Dauer der Untersuchungshaft von gesamthaft 2 Tagen (16. August 2016 bis 17. August 2016) auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte in solidarischer Haftbarkeit mit C.G. und D. zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 750.00 an die «Schadenservice A.» sowie von Fr. 3'591.00 an die «Versicherung I.» verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. 5). Der ehemalige Mitbeschuldigte, D., ist rechtskräftig zur solidarischen Bezahlung derselben Beträge verurteilt worden (Ziff. 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils ST.2020.69 vom 18. Dezember 2020). Die Beschuldigte beantragt, dass die Zivilforderungen infolge Freispruchs vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen seien (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 12). 3.2. Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). - 25 - Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, wer einem anderen widerrechtlichen Scha- den zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. Art. 41 OR setzt voraus, dass ein Schaden besteht, welcher schuldhaft durch eine widerrechtliche Handlung verursacht wurde und dass zwischen Handlung und Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Verstösst jemand gegen Normen des Strafgesetzes, so ist diese Handlung grundsätzlich widerrechtlich. Ein adäquater Kausalzusammen- hang zwischen Handlung und Schaden ist zu bejahen, wenn die betreffen- de Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu be- wirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein als begünstigt erscheint. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Dazu gehört, dass der Schaden substanziert behauptet wird, andernfalls das Gericht die Klage mangels Substanzierung abweist bzw. im Strafprozess auf den Zivilweg verweist, selbst wenn die Existenz des Schadens klar wäre. Den Geschädigten trifft somit eine Substanzierungs- obliegenheit. Mithin muss der Geschädigte mit Blick auf den behaupteten Schaden jeden Schadensposten so präzise beschreiben, dass ein Beweis- verfahren durchführbar ist. Dazu gehört auch eine Berechnung des be- haupteten Schadens. Ungenügend ist die Substanzierung z.B. dann, wenn bezüglich des Schadens bloss pauschal auf Rechnungen verwiesen wird, die keine detaillierte Angabe über Arbeiten und deren einzelne Kosten machen (BGE 108 II 337 E. 4). 3.3. Die von der Vorinstanz als Privatklägerin erfasste «Schadenservice A.» findet sich unter dieser Bezeichnung im Handelsregister nicht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass es sich dabei um eine rechts- oder parteifähige Person handeln könnte. Jedoch wurden sowohl der Strafantrag als auch die Konstituierung als Straf-und Zivilklägerin im Namen der «Versicherung A.» eingereicht, welche als im Handelsregister mit Sitz in ZB. eingetragene Aktiengesellschaft rechts- und parteifähig ist. Ihre Eingabe vom 1. Februar 2017 (UA act. 726), mit welcher die Zivilforderung geltend gemacht worden ist, wurde gemäss der im Handelsregister eingetragenen Unterschriftenregelung rechtsgültig von zwei Personen – P. und Q. – unterzeichnet, welche zu diesem Zeitpunkt zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt waren. Auf die Zivilklage ist damit einzutreten. Nachdem die Täterschaft der Beschuldigten und von C.G. beim versuchten Betrug zum Nachteil der Versicherung A. erstellt ist und sie diesbezüglich schuldig gesprochen werden (Anklageziffer 1.3), liegt eine widerrechtliche Handlung vor. Die Versicherung A. hat dargelegt, dass die Abklärungen der Fahrzeugexpertise 5 Stunden à Fr. 150.00 in Anspruch genommen hätten, - 26 - was dem geforderten Betrag von Fr. 750.00 entspricht (UA act. 726). Vorliegend durchaus fraglich ist jedoch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Handlung und geltend gemachtem Schaden, ist die Fahrzeugexpertise doch nicht die Folge der Straftat, sondern der bei Meldung eines Versicherungsfalls immer erfolgenden Vorgehensweise. Die Versicherung A. hat es unterlassen auszuführen, inwiefern diese Expertise Folge der Straftat war und ist ihrer Substanzierungsobliegenheit damit nicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Die Zivilforderung wird dementsprechend in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 3.4. Auf die Schadenersatzforderung der Versicherung I. ist ebenfalls einzutreten. Die mit Sitz in ZC. im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft ist rechts- und parteifähig. Der Strafantrag bzw. die Zivilklage vom 9. September 2016 (UA act. 731 ff.), mit welcher die Zivilforderung geltend gemacht worden ist, wurde – entsprechend der im Handelsregister eingetragenen Unterschriftenregelung, die zur rechts- gültigen Vertretung der «Versicherung I.» eine Kollektivunterschrift zu zweien vorsieht – von zwei Personen – R. und S. – unterzeichnet, welche hierzu ermächtigt waren. Nachdem auch die Täterschaft der Beschuldigten und von C.G. beim mehrfachen, teilweise versuchten Betrug zum Nachteil der Versicherung I. erstellt ist und sie diesbezüglich schuldig gesprochen werden (Anklageziffer 1.4) liegt eine widerrechtliche Handlung vor. Die Versicherung I. hat gegenüber der Beschuldigten und C.G. eine Schadenersatzforderung von Fr. 3'591.00 geltend gemacht und verwies für die Bezifferung auf die Aufstellung im separaten Beiblatt (UA act. 731 f.). Diesem ist zu entnehmen, dass sich die geltend gemachte Schadenersatzforderung aus ausgerichteten Taggeldern an die Beschuldigte und C.G. im Umfang von gesamthaft Fr. 2'240.00, aus Spesen von Fr. 851.00 und aus einer Schadenanlage von Fr. 500.00 zusammensetzt (UA act. 733). Die Berufung der Beschuldigten enthält für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt – ausser der pauschalen Aussage diese würden bestritten – keine weiteren Aus- führungen zu den adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen. Ohne Weiteres zu bejahen ist die Zivilforderung für die gemäss erstelltem Sachverhalt ausgerichteten Taggelder von Fr. 2'240.00, zumal in diesem Umfang ein Vermögensschaden entstanden ist, welcher kausal auf die widerrechtlichen Betrugshandlungen zurückzuführen ist. Im Umfang von Fr. 2'240.00 wird die Zivilklage gutgeheissen. Demgegenüber hat es die Versicherung I. unterlassen, die Spesen von Fr. 851.00 sowie die «Schadenanlage» von Fr. 500.00 hinreichend zu substantiieren, womit fraglich ist, ob diese aufgrund des mehrfachen, - 27 - teilweise versuchten Betrugs entstanden sind, oder ob diese der bei Meldung eines Versicherungsfalls immer erfolgenden Vorgehensweise entsprechen. Die Zivilforderung wird im Umfang von Fr. 1'351.00 dementsprechend in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte und C.G. belaufen sich auf insgesamt Fr. 10'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'500.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO), da die zwei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nur C.G. betroffen haben. Die Berufung der Beschuldigten ist insoweit gutzuheissen, als dass eine Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe auszusprechen ist und die Zivil- klagen teilweise auf den Zivilweg zu verweisen sind. Die Verbindungsbusse ist gestützt auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse geringfügig zu reduzieren. Im Übrigen ist ihre Berufung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, den auf die Beschuldigte entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'500.00 zu ¾ mit Fr. 3'375.00 der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Die Beschuldigte hatte sich im Berufungsverfahren zunächst freigewählt von Rechtsanwalt Daniel Walder vertreten lassen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 teilte dieser seine Mandatsniederlegung mit. In der Folge wurde Rechtsanwalt Ian Graber als notwendiger amtlicher Verteidiger eingesetzt. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigten somit Anspruch auf ¼ ihrer Aufwendungen im Berufungsverfahren für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte durch den freigewählten Verteidiger (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT). Diese Entschädigung steht unter dem Vorbehalt der Verrechnung mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten (Art. 442 Abs. 4 StPO). - 28 - Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Die Entschädigung des freigewählten Verteidigers ist aufgrund des frühen Zeitpunkts der Mandatsniederlegung im Berufungsverfahren auf Fr. 200.00 festzusetzen. Die Obergerichtskasse ist – unter Vorbehalt der Verrechnung – anzuweisen, der Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 (1/4 von Fr. 200.00) auszurichten. Sodann ist die Obergerichtskasse anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 3'550.00 aus der Staatskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 2'663.00 zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5. 5.1. Nachdem die Berufung der Beschuldigten hinsichtlich des Schuldpunkts abzuweisen und sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'242.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'950.00) sind ihr demnach vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Die Kosten für ihre freigewählte Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren hat die Beschuldigte ausgangsgemäss selbst zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Die Beschuldigte ist des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. - 29 - 3. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (16. August 2016 bis 17. August 2016) wird der Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. 5. 5.1. Die Zivilklage der Privatklägerin Versicherung A. wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Versicherung I. in solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern C.G. und D. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'240.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'500.00 werden der Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'375.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, der Beschuldigten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 50.00 zu bezahlen. 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'550.00 auszurichten. - 30 - Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 2'663.00 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'242.90 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'950.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen Kosten für die freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 31 - Aarau, 4. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen