5.2. Die Obergerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 580.00 zu bezahlen. 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'320.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 1'740.00 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'056.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.