4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Versicherung E. in solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern C.H. und D. Schadenersatz in - 37 - der Höhe von Fr. 2'240.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'500.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'125.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.