3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (16. August 2016 bis 17. August 2016) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB an die Geldstrafe angerechnet. 4. 4.1. Die Zivilklage der Privatklägerin Versicherung A. wird auf den Zivilweg verwiesen.