10. 10.1. Nachdem die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich des Schuldpunkts abzuweisen und er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'056.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'950.00) sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen. 10.2. Die Kosten für seine freigewählte Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren hat der Beschuldigte ausgangsgemäss selbst zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 36 -