Nach dem Gesagten ist die Obergerichtskasse – unter Vorbehalt der Verrechnung – anzuweisen, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 580.00 (1/4 von Fr. 2'320.00) auszurichten. Sodann ist die Obergerichtskasse anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'320.00 auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 1'740.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).