Nach Zustellung des begründeten Urteils liess der Beschuldigte am 31. Mai 2021 die Berufung erklären. Das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger wurde sodann erst am 2. März 2022 und somit nach Zustellung der Vorladung vom 1. Februar 2022 gestellt. Es liegt unter diesen Umständen auf der Hand, dass bei Rechtsanwalt W. bereits vor dem Antrag um Einsetzung als amtlicher Verteidiger Aufwendungen angefallen sein müssen, sodass die Mittellosigkeit des Beschuldigten überhaupt zu Tage gekommen ist. Es kann somit nicht unbesehen auf die Aufteilung gemäss eingereichten Kostennoten abgestellt werden. Vielmehr rechtfertig sich eine Aufteilung je zur Hälfte.