Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten (Art. 442 Abs. 4 StPO). Für die Zeitspanne ab Einsetzung als amtlicher Verteidiger ist Rechtsanwalt W. aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).