Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigten somit Anspruch auf ¼ seiner Aufwendungen im Berufungsverfahren für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch den freigewählten Verteidiger (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT). Diese Entschädigung steht unter dem Vorbehalt der Verrechnung mit den vom - 35 -