Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, den auf den Beschuldigten entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'500.00 zu ¾ mit Fr. 4'125.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.